Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
17.02.2025
Am 17. Februar 2025 sind Änderungen der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) in Kraft getreten. Grundlage der Verordnung ist § 43 Abs. 6 GwG, wonach Sachverhalte bei Immobilienerwerbsvorgängen nach § 1 Grunderwerbsteuergesetz bestimmt werden können, bei welchen von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 GwG – unter anderem von Rechtsanwälten – grundsätzlich stets eine Verdachtsmeldung abgegeben werden muss.
Zwei neue Meldetatbestände in § 6 (Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität) gehen auf das bereits zum 01.04.2023 in Kraft getretene Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien nach § 16a Abs. 4 GwG zurück, wonach die Gegenleistung weder durch Bargeld noch in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden darf. Nach § 16a Abs. 2 GwG haben die Beteiligten dies gegenüber dem Notar nachzuweisen.
Der Meldetatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 5 soll verhindern, dass durch eine Vertragsgestaltung der Parteien des Grundstückskaufvertrages eine Überprüfung der Einhaltung des Barzahlungsverbotes durch den Notar verhindert wird. Der neue Meldetatbestand nach § 6 Abs. 4 ist einschlägig, wenn die Nachweispflicht gegenüber dem Notar nicht erfüllt wird.
Die Änderung des § 4 (Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlich Berechtigten) Abs. 4 S. 1 Nr. 2 resultiert aus dem Wegfall des Vortatenkatalogs im Geldwäschetatbestand des § 261 StGB (sog. All-Crime-Ansatz). Nach § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 n.F. ist zu melden, wenn gegen einen am Erwerbsvorgang Beteiligten oder einen wirtschaftlich Berechtigten wegen einer rechtswidrigen Tat ermittelt wird oder ein Strafverfahren anhängig ist oder eine Verurteilung vorliegt, bei der es sich um die Vortat einer Geldwäschestraftat nach § 261 StGB handeln könnte.
In § 5 (Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung) Nr. 4 ist der Begriff „Drittstaat“ durch den Begriff „Staat“ ersetzt worden, da es sich bei den Hochrisikostaaten auch um EU-Staaten handeln kann.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 regelt die Meldepflicht, wenn die Gegenleistung erheblich vom tatsächlichen Verkehrswert des Geschäftsgegenstandes abweicht, soweit die Differenz nicht auf einer dem Verpflichteten offengelegten unentgeltlichen Zuwendung beruht. Dies ist dahin gehend präzisiert worden, dass eine Meldung bei einem Abweichen der Gegenleistung von mehr als 25 % vom tatsächlichen Verkehrswert erfolgen muss.
Der Schwellenwert in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 (Erbringung der Gegenleistung vor Abschluss des Immobiliengeschäfts) wurde von 10.000,00 € auf 20.000,00 € heraufgesetzt.
In § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 (Zahlung durch oder an weder am Erwerbsvorgang Beteiligte noch wirtschaftlich Berechtigte) wurde ein Schwellenwert von 20.000,00 € eingeführt.
§ 6 Abs. 2, der die Weiterveräußerung regelt, und § 6 Abs. 3, der die Zahlung über Anderkonto regelt, wurden umformuliert.
§ 7 (Ausnahme von der Meldepflicht) wurde an den geänderten § 8 GwG angepasst.
Die Verordnung finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv/index.html#BJNR196500020BJNE000801128