Datenschutzbeauftragte - Benennung und Meldung
Ab 25. Mai 2018 gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Liegen die Voraussetzungen des Art.37 DSGVO oder des § 38 BDSG (neu) vor, ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Nach Art.37 Abs.7 DSGVO sind die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und diese Daten sind dem Hessischen Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Der Hessische Datenschutzbeauftragte bittet darum, hierfür das Online-Meldeformular zu verwenden und von schriftlichen Meldungen abzusehen. Der Hessische Datenschutzbeauftragte geht davon aus, dass die Mitteilung innerhalb von drei Monaten ab dem 14.05.2018 erfolgt.