Fristablauf der Fortbildungsverpflichtung von zertifizierten Mediatoren

17.06.2019

In der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 6/2022) hat die Bundesrechtsanwaltskammer zwei Beiträge von Rechtsanwältin Julia von Seltmann veröffentlicht.
Im ersten Beitra

Am 31.08.2019 endet für zertifizierte Mediatoren, die

− vor dem 26.07.2012 (Inkrafttreten des MediationsG) ihre Ausbildung (Ausbildungsumfang mindestens 90 Stunden) erfolgreich abgeschlossen oder

− vor dem 01.09.2017 ihre nach Inhalt und Umfang an den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV orientierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt an einer Einzelsupervision teilgenommen haben,

die Zwei-Jahres-Frist, um ihrer Fortbildungsverpflichtung nach § 4 ZMediatAusbV nachzukommen.

Gemäß § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV haben zertifizierte Mediatoren, die unter die beiden obigen Kategorien fallen, bis zum 31. August 2019 mindestens vier weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision zu reflektieren.

Die Teilnahme an der Einzelsupervision soll jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation erfolgen und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachgewiesen werden können.

Zur Unterstützung bei den möglicherweise noch zu absolvierenden Supervisionsgesprächen stehen auch die Mitglieder des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung (https://www.brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse/ausschuss-aussergerichtliche-streitbeilegung/) als Ansprechpartner bzw. Supervisoren bereit.

g erläutert sie, wie man erreichen kann, dass Gerichte an das beA derjenigen Person in einer Kanzlei zustellen, die eine Sache tatsächlich bearbeitet.
Der zweite Beitrag behandelt die Anhebung der Nachrichtengrößen zum 01.01.2023 und die damit zusammenhängende Umstellung der beA Client Security für Windows auf 64 bit Wortbreite.