Rechtsanwaltschaft / Fachanwaltschaft

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind berufsrechtlich verpflichtet, sich fortzubilden (§ 43a Abs. 6 BRAO). Besonderheiten gelten für Fachanwältinnen und Fachanwälte, über deren Ernennung und Widerruf die Rechtsanwaltskammer entscheidet.