Allgemeine Fortbildungspflicht

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind berufsrechtlich verpflichtet, sich fortzubilden (§ 43a Abs. 6 BRAO).

Ob sie dies durch Lektüre von Büchern und Fachzeitschriften, durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, durch Recherche für eigene Publikationen oder durch Vorbereitung eigener Dozententätigkeit tun, liegt in ihrem Ermessen.

Etwas anderes gilt für angehende (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 15 FAO) und ernannte (§ 15 FAO) Fachanwältinnen und Fachanwälte.

Darüberhinaus besteht seit dem 1. August 2022 für alle erstmals neu zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf der Grundlage von § 43f BRAO i.V.m. § 5a BORA die Verpflichtung, innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung, Kenntnisse im Berufsrecht von insgesamt mindestens 10 Zeitstunden nachzuweisen.

Ist Fortbildung in einem bestimmten Umfang und in verschiedenen Bereichen nachgewiesenermaßen absolviert worden, so können unsere Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen das Amtliche Prüfsiegel der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und das Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer erwerben und damit absolvierte Fortbildung auch nach außen dokumentieren.  

Fortbildungsveranstaltungen werden unter anderem von den folgenden Anbietern durchgeführt: