Beschwerde / Berufsaufsicht

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehört nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auch die Überwachung der Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Berufspflichten. Die berufsrechtlichen Pflichten sind insbesondere in §§ 43 ff. BRAO und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, der sorgfältige Umgang mit Fremdgeld und das Verbot der Umgehung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes der Gegenseite. Die Rechtsanwaltskammer prüft hingegen nicht die inhaltliche Mandatsbearbeitung. Sie prüft nicht, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Mandantschaft falsch beraten oder den Prozess fehlerhaft geführt hat und ob der Mandantschaft aus diesem Grunde gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt zusteht. Diesbezüglich kommt gegebenenfalls ein Schlichtungsverfahren in Betracht.

Welche Informationen benötigen wir?

Beschwerden müssen schriftlich und unter Mitteilung des Namens nebst Postadresse sowie Benennung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes jedenfalls mit Vor- und Zunamen eingereicht werden.

Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich. Allerdings sollte deutlich gemacht werden, dass eine berufsrechtliche Überprüfung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gewünscht wird. Der maßgebliche Sachverhalt und insbesondere das, was beanstandet wird, sollte möglichst konkret beschrieben werden.

Verfahren bei der Rechtsanwaltskammer

Sofern eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens in Betracht kommt, wird die betreffende Rechtsanwältin bzw. der betreffende Rechtsanwalt zur Stellungnahme aufgefordert.

Nach Abgabe des Vorgangs an die zuständige – ehrenamtlich tätige - Vorstandsabteilung prüft diese, ob eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten vorliegt bzw. möglich erscheint und was zu veranlassen ist. Nach Verfahrensabschluss informiert sie die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer über ihre Entscheidung. 

Weitere Hinweise

Für die Erhebung einer Beschwerde entstehen – unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens – keine Kosten.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer geben zwar oftmals den Anstoß für die Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, sind an diesem allerdings nicht wie die Parteien eines Gerichtsprozesses beteiligt. Einerseits müssen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht in eigenen Rechten verletzt sein, andererseits haben sie nicht die gleichen Rechte wie beispielsweise die Beteiligten eines Gerichtsprozesses.

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