Häufig gestellte Fragen

Im Gegensatz zu ihren Mitgliedern erteilt die Rechtsanwaltskammer keinen Rechtsrat.

Die Rechtsanwaltskammer prüft nicht, ob eine fehlerhafte Mandatsführung vorliegt und prüft daher auch nicht, ob eine Frist versäumt wurde oder im Prozess ein relevanter Vortrag nicht oder falsch vorgetragen wurde.

Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen sind die Zivilgerichte zuständig. Die Rechtsanwaltskammer ist beim Vorwurf einer anwaltlichen Schlechtleistung ausschließlich vermittelnd tätig.

Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten und Aufgaben ihrer Mitglieder. Diese sind insbesondere in den §§ 43 ff. BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) und in der BORA (Berufsordnung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) geregelt. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, der sorgfältige Umgang mit Fremdgeld, die Pflicht, Anfragen der Mandantschaft zu beantworten und wichtige Schreiben an diese weiterzuleiten.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihre Mandantschaft auf dem Laufenden halten und dieser insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis geben. Darüber hinaus sind Anfragen der Mandantschaft unverzüglich zu beantworten (§ 11 BORA). Sofern die beauftragte Rechtsanwältin bzw. der beauftragte Rechtsanwalt auf Anfragen nicht reagiert, kann dies der Rechtsanwaltskammer im Wege eines Vermittlungsersuchens oder einer Beschwerde schriftlich mitgeteilt werden. Die Rechtsanwaltskammer bittet die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt sodann entweder vermittlungshalber um Stellungnahme oder fordert im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zur Stellungnahme auf.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrecht zu erhalten (§ 51 Abs. 1 BRAO). Ein Direktanspruch gegen die Versicherung besteht allerdings grundsätzlich nicht.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ihre Mandantinnen und Mandanten vor Erbringung ihrer Leistungen über ihre Berufshaftpflichtversicherung informieren (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung). Dies kann beispielsweise auch auf der Internetseite der Kanzlei erfolgen. Zudem erteilt die Rechtsanwaltskammer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung, soweit das Mitglied oder das ehemalige Mitglied kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat (§ 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO).

Die Rechtsanwaltskammer kann bei Streitigkeiten über die Gebührenrechnung vermittelnd tätig werden. Eine Überprüfung der Kostennote ist nicht möglich. Diese kann im Streitfalle gerichtlich überprüft werden. Die Rechtsanwaltskammer wird im gerichtlichen Verfahren als neutrale Gutachterin zu den Rahmengebühren angehört und kann daher vorher keine Stellungnahme abgeben.

Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt erhält für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft eine Beratungsgebühr (§ 34 RVG). Wurde keine schriftliche oder mündliche Gebührenvereinbarung über die Höhe der Beratungsgebühr geschlossen, beträgt für eine Verbraucherin oder einen Verbraucher die Beratungsgebühr maximal 250,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Für ein erstes Beratungsgespräch darf nur ein Betrag von 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden. Ein erstes Beratungsgespräch liegt dann nicht mehr vor, wenn wegen desselben Gegenstandes eine weitere persönliche oder telefonische Beratung erfolgt.

Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt außergerichtlich tätig, entsteht eine Geschäftsgebühr. Hierbei handelt es sich um eine Rahmengebühr, die in Abhängigkeit von dem zugrundeliegenden Gegenstandswert berechnet wird. Zu berücksichtigen sind gemäß § 14 RVG die Umstände des Einzelfalls (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse, besonderes Haftungsrisiko des Anwalts). Der Gebührenrahmen beträgt nach Nr. 2300 RVG-VV 0,5 bis 2,5 der vollen Gebühr. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann allerdings nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Wird die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt auch in dem nachfolgenden gerichtlichen Prozess tätig, wird die Geschäftsgebühr in der Regel zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Die Höhe des Gegenstandswertes richtet sich nach dem Streitgegenstand. Handelt es sich dabei um eine Geldforderung, ist die Höhe der Geldforderung maßgelblich. Zum Streitgegenstand gibt es gesetzliche Regelungen und umfangreiche Rechtsprechung. Die Rechtsanwaltskammer kann die Höhe des Gegenstandswertes nicht überprüfen oder dazu beraten, da es sich dabei um eine Frage des konkreten Mandates handelt. Im Streitfall können hierüber allein die Gerichte entscheiden.