Vertretung/Abwicklung

Seit dem 1. August 2021 haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in fast allen Fällen des § 53 BRAO für eine Vertretung zu sorgen und der bestellten Person die Zugangsrechte zum beA einzuräumen. Eine Eintragung der Vertretung in das Bundesweite Anwaltsverzeichnis (BRAV) durch die Rechtsanwaltskammer erfolgt nicht mehr.

Nur in den Fällen, in denen die Vertretung nicht einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt übertragen werden soll oder keine Vertretung gefunden wird, erfolgt die Bestellung auf Antrag durch die Rechtsanwaltskammer. Hierfür fällt  eine Gebühr an, die sich aus der aktuellen Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ergibt.

Außerdem kann es in den Fällen des § 53 Abs. 4 BRAO erforderlich werden, dass die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellt. Hierfür gelten die "Hinweise der BRAK für den amtlich bestellten Vertreter".

Scheidet ein Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft aus, kann es erforderlich werden, dass die Rechtsanwaltskammer eine Kanzleiabwicklerin oder einen Kanzleiabwickler einsetzt (§ 55 BRAO). Diese bzw. dieser führt zum Mandantenschutz die laufenden Mandate der Kanzlei weiter, tritt aber nicht in die bestehenden zivilrechtlichen Verträge des ausgeschiedenen Mitglieds (etwa Mietverhältnis über die Kanzleiräume, Arbeitsverhältnisse mit den Kanzleimitarbeitern) ein. Die Abwicklerin oder der Abwickler erhält mit der Bestellung Zugang zum beA des ausgeschiedenen Mitglieds. Näheres ergibt sich aus den "Hinweisen der BRAK für die Tätigkeit des Abwicklers".

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