Gütestelle der RAK

Als Gütestelle nach § 15a EGZPO i. V. m. dem Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung führt die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Schlichtungsverfahren in den Fällen der obligatorischen Streitschlichtung bei bestimmten nachbarrechtlichen Streitigkeiten und bei Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre sowie darüber hinaus auf freiwilliger Basis durch.

Vor Klageerhebung besteht in Streitfällen über folgende Ansprüche die Pflicht, vorher ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen, sofern die Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben:

  • Ansprüche aus § 906 BGB (Einwirkung auf Grundstücke), § 910 BGB (Überwuchs), § 911 BGB (Hinüberfall), § 923 BGB (Grenzbaum),
  • Nachbarrechte nach dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.

Schlichterinnen und Schlichter der Gütestelle sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken. Sie führen das Verfahren nach der Schlichtungsordnung der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und den ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.

Ablauf eines Schlichtungsverfahrens

Der Antrag wird von der Gütestelle an die zuständige Schlichtungsperson weitergeleitet. Es besteht auch die Möglichkeit sich unmittelbar an eine Schlichtungsperson eigener Wahl zu wenden.

Die Schlichtungsperson fordert sodann zur Zahlung der Schlichtungsgebühr von 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und anfallender Ladungskosten auf. Nach Geldeingang wird ein Termin für die Schlichtungsverhandlung festgesetzt und die Parteien werden geladen. Die Gegenseite erhält mit ihrer Ladung eine Kopie des Antrags. Zur Schlichtungsverhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Erscheint die Antragstellerseite nicht, ruht das Verfahren längstens für drei Monate, danach gilt der Antrag als zurückgenommen. Erscheint die Gegenseite nicht, wird von der Gütestelle die Erfolglosigkeit der Schlichtung bescheinigt und die Antragstellerseite kann Klage bei Gericht einreichen. In beiden Fällen werden der Antragstellerseite – bei obligatorischer Streitschlichtung – 50,00 € der eingezahlten Schlichtungsgebühr erstattet.

Findet die Schlichtungsverhandlung statt und kommt es zu einer Einigung, wird diese von der Schlichtungsperson protokolliert. Findet keine Einigung statt, erhält die Antragstellerseite nach Abschluss des Verfahrens von der Gütestelle eine Erfolglosigkeitsbescheinigung.

Die Gütestelle der Rechtsanwaltskammer verwahrt die Akte mit dem Protokoll über die Schlichtungsverhandlung nach Abschluss des Verfahrens über die gesetzliche Verwahrzeit von 5 Jahren. In dieser Zeit können die Parteien auf Antrag Ausfertigungen der betroffenen Vereinbarung sowie Abschriften der Erfolglosigkeitsbescheinigung erhalten.

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