Vermittlung und Schlichtung durch die RAK

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehört es unter anderem, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern – also insbesondere den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten - und den Mandantinnen und Mandanten zu vermitteln und die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen (§ 73 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BRAO).

Die entsprechenden Verfahren sind kostenlos.

Abgrenzung zum Beschwerdeverfahren

Entsprechend ihrem Aufgabenbereich überprüft die Rechtsanwaltskammer lediglich die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten. Diese sind insbesondere in §§ 43 ff. BRAO und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geregelt. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht zur Verschwiegenheit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, der sorgfältige Umgang mit Fremdgeld und das Verbot der Umgehung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes der Gegenseite. Sofern eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten auf der Grundlage eines Beschwerdevorbringens möglich erscheint, wird die betreffende Rechtsanwältin bzw. der betreffende Rechtsanwalt zur Stellungnahme aufgefordert. Ob die Beschwerde begründet ist, prüft die zuständige Beschwerdeabteilung des Vorstandes.

Vermittlung

Nach § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gehört es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen ihren Mitgliedern und deren Auftraggeberinnen bzw. Auftraggebern zu vermitteln. Auf entsprechenden Antrag der Mandantin bzw. des Mandanten wird ein Vermittlungsverfahren eingeleitet, ohne dass die Zustimmung des betroffenen Mitgliedes erforderlich ist (§ 73 Abs. 5 Satz 1 BRAO). Anders als im förmlichen Beschwerdeverfahren sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rahmen von Vermittlungsverfahren zu einer Stellungnahme allerdings nicht verpflichtet. Aufgrund unserer Verschwiegenheitspflicht können wir die anwaltliche Stellungnahme nur dann weiterleiten, wenn die betreffende Rechtsanwältin bzw. der betreffende Rechtsanwalt ihr bzw. sein Einverständnis hierzu erklärt (BGH, Urteil v. 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14). Wir bitten jeweils um Mitteilung, ob ein entsprechendes Einverständnis besteht.  

Sofern eine Beschwerde erhoben wird, eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten jedoch nicht ersichtlich ist, bittet die Rechtsanwaltskammer die betreffenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in geeigneten Fällen vermittlungshalber um eine Stellungnahme. Die Rechtsanwaltskammer erteilt im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens keinen rechtlichen Rat und prüft auch nicht, ob eine Verpflichtung zur bzw. ein Anspruch auf Zahlung besteht.   

Gebührenvermittlung

Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist die Rechtsanwaltskammer in Gebührenangelegenheiten ausschließlich vermittelnd tätig. Die Rechtsanwaltskammer kann daher keine Auskunft darüber geben, ob die Kostenrechnung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes richtig oder falsch ist, ob also die in Ansatz gebrachten Gebühren oder der festgelegte Gegenstandswert richtig sind. Hierüber entscheiden letztlich die ordentlichen Gerichte. Die Rechtsanwaltskammer kann diesbezüglich auch nicht beraten. Im Rahmen des Vermittlungsverfahrens schreibt die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich die betroffene Rechtsanwältin bzw. den betroffenen Rechtsanwalt mit der Bitte um Stellungnahme zu den in Ansatz gebrachten Gebühren an und fragt, ob Vermittlungsbereitschaft in Form eines Entgegenkommens besteht.

Schlichtung 

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten einerseits und ihren Mandantinnen bzw. Mandanten andererseits steht eine Schlichtungsabteilung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zur Verfügung, wobei die Voraussetzungen und der Verfahrensablauf in einer Schlichtungsordnung festgelegt sind. Die Schlichtungsabteilung kann in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Dieser ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird (§ 73 Abs. 5 S. 2 BRAO). Ein solches Schlichtungsverfahren kommt in Betracht, wenn (ehemalige) Mandantinnen oder Mandanten geltend machen, beispielsweise aufgrund einer fehlerhaften Beratung oder einer Fristversäumung durch die Anwältin oder den Anwalt einen Vermögensschaden erlitten zu haben sowie bei Auseinandersetzungen über anwaltliche Gebührenrechnungen. 

Der Wechsel von einem Vermittlungsverfahren zu einem Schlichtungsverfahren ist möglich.

Welche Informationen benötigen wir?

Sowohl Vermittlungsersuchen als auch Schlichtungsanträge müssen schriftlich und unter Mitteilung des Namens nebst Postadresse sowie Benennung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes jedenfalls mit Vor- und Zunamen eingereicht werden.

Ein bestimmter Antrag ist nicht erforderlich. Allerdings sollte das Anliegen deutlich gemacht werden und insbesondere, ob eine Vermittlung bzw. Schlichtung gewünscht wird. Der maßgebliche Sachverhalt und insbesondere das was beanstandet wird, sollte möglichst konkret beschrieben werden. Die ergänzende Übersendung maßgeblicher Unterlagen in Kopie (Korrespondenz, Urteile etc.), die dem Beweis dienen und / oder, aus welchen sich weitere Einzelheiten ergeben, ist sinnvoll.