Berufsausübungsgesellschaften

Am 1. August 2022 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (BGBl. 2021, 2363 ff.) in Kraft getreten. In den §§ 59 b ff BRAO wird das Recht der sogenannten „Berufsausübungsgesellschaften“ neu geregelt. Danach können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu „Berufsausübungsgesellschaften“ verbinden. Diese Berufsausübungsgesellschaften bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer, § 59 f Abs. 1 BRAO. Hiervon ausgenommen sind nach Absatz 2 nur Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung mit Gesellschaftern/Geschäftsführern, die bisher sozietätsfähigen Berufen angehören.

Auch ausländische Berufsausübungsgesellschaften können die Zulassung beantragen, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung unterhalten (§ 207a BRAO).

Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft wird wirksam mit der Zustellung einer entsprechenden Zulassungsurkunde. Erst nach der Zulassung darf die Tätigkeit als Berufsausübungsgesellschaft ausgeübt werden. Für die Bearbeitung der Anträge ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten, deren Höhe der aktuellen Beitragsordnung zu entnehmen ist.

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