Kanzleisitzverlegung
Wer seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen will, hat nach § 27 Abs. 3 BRAO die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Der bisherigen Rechtsanwaltskammer ist die Verlegung der Kanzlei formlos mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer, bei der die Aufnahme nach Kanzleisitzverlegung beantragt wird, fordert die Personalakte bei der bisher zuständigen Rechtsanwaltskammer an und führt diese nach Aufnahme fort.