Sonstige berufliche Tätigkeit
Wird eine sonstige berufliche Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ausgeübt, hat die Rechtsanwaltskammer die Vereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf zu prüfen. Sollte die sonstige berufliche Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sein, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt bzw. widerrufen werden.
Die Aufnahme oder Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist der Rechtsanwaltskammer nach § 56 Abs. 3 BRAO unverzüglich anzuzeigen.
Eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ist nur in besonderen Fällen mit dem Anwaltsberuf vereinbar. Bei einer nur vorübergehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst kann die Zulassung jedoch nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 BRAO aufrechterhalten werden.