Der Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jederzeit möglich. Die Erklärung muss unterschrieben werden und der Rechtsanwaltskammer zugehen. Eine Verzichterklärung per E-Mail ist nicht möglich. Die Erklärung kann gem. § 37 BRAO auch mittels beA abgegeben werden. In dem Fall ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur der verzichtenden Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit im Interesse einer schnelleren Beendigung der Mitgliedschaft, einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Auf Grund des Verzichts wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Mit Bestandskraft des Widerrufs der Zulassung erlischt die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer und die Beitragspflicht endet.

Sofern die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main unterjährig beendet wird, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig an die zu diesem Zweck mitgeteilte Bankverbindung erstattet.

Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gleichzeitig mit dem Verzicht ein Antrag auf Weiterführung der Berufsbezeichnung gestellt werden, vgl. § 17 Abs. 2  BRAO.  

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