Zweigstelle und weitere Kanzlei
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglieder sie sind, grundsätzlich eine Kanzlei einrichten und unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO).
Nach § 27 Abs. 2 BRAO besteht die Möglichkeit, neben der (Zulassungs-) Kanzlei eine oder mehrere Zweigstellen und/oder eine oder mehrere weitere Kanzleien zu errichten. Eine Zweigstelle ist ein weiterer, von der Zulassungskanzlei abhängiger und an diesen angegliederten Standort (Beispiel: eine Einzelanwaltin/ein Einzelanwalt unterhält ein weiteres Büro). Eine weitere Kanzlei ist ein zusätzlicher Standort, der einer von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dient (Beispiel: eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt gehört mehreren Sozietäten an). Dementsprechend wird für eine Zweigstelle kein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet, für jede weitere Kanzlei wird gemäß § 31a Abs. 7 BRAO jedoch ausnahmslos auch ein weiteres beA eingerichtet. Grundsätzlich wird die Änderung sofort wirksam.
Die Zweigstelle führt grundsätzlich denselben Kanzleinamen wie die Zulassungskanzlei (§ 9 BORA), während sich der Name der weiteren Kanzlei vom Namen anderer für diese Person eingetragenen Kanzleien unterscheiden muss (§ 2 Abs. 4 S. 4 RAVPV).
Zweigstellen und weitere Kanzleien unterliegen den gleichen sachlichen, personellen und organisatorischen Mindestanforderungen wie die Zulassungskanzlei (§§ 27 BRAO, 5 BORA).