Geldwäscheprävention

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind – anders als etwa Steuerberaterinnen und Steuerberater– nicht als solche, sondern nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG „Verpflichtete“ nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG), soweit sie die dort genannten Mandate – beispielsweise Kauf oder Verkauf von Immobilien - bearbeiten.

Verdachtsfälle sind nach Maßgabe des § 43 GwG unter Berücksichtigung der anwaltlichen Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 2 GwG) und nach der GwGMeldV-Immobilien der Financial Intelligence Unit (FIU) elektronisch zu melden. Unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung haben sich Verpflichtete seit 1. Januar 2024 beim Meldeportal der FIU zu registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Rechtsanwaltskammern üben nach §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen. Wir fordern jährlich per Zufallsauswahl bestimmte zehn Prozent unserer Mitglieder mittels eines Fragebogens zur Auskunft auf. Von den Verpflichteten wird eine risikobasierte Auswahl mittels eines weiteren Fragebogens und ggf. individueller Auskunftsverlangen und/oder einer Präsenzprüfung geprüft.

Verpflichtete müssen grundsätzlich eine Risikoanalyse für ihre Tätigkeit bzw. Kanzlei dokumentieren (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen schaffen (§ 6 GwG). Bei mehr als 30 Berufsträger/innen ist nach § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO eine Geldwäschebeauftragte bzw. ein Geldwäschebeauftragter nebst Stellvertretung zu bestellen (§ 7 Abs. 3 GwG i.V.m. Anordnung der RAK Frankfurt am Main).

In den einzelnen Mandaten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG müssen Verpflichtete insbesondere

· die Mandantschaft und ggf. für diese auftretende Personen identifizieren (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11 GwG) und die Angaben überprüfen (§ 12 GwG)
· abklären, ob die Mandantschaft für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt und wenn ja diesen identifizieren und
· feststellen, ob es sich bei der Mandantschaft oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person etc. handelt (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 1 Abs. 12 – 14 GwG).

Die erhobenen Angaben und Informationen sind nach § 8 GwG aufzuzeichnen und aufzubewahren.

Entsprechend § 53 Abs. 1 GwG hat die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ein zertifiziertes Hinweisgebersystem eingerichtet, das auch die Abgabe anonymer Hinweise auf die Verletzung geldwäscherechtlicher Pflichten ermöglicht und Daten- und Zugriffssicherheit gewährleistet. Zum Hinweisgebersystem gelangen Sie hier

Bekanntmachung nach § 57 GwG